Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Latino Munich SV e.V.
(2) Der Verein hat den Sitz in Hansastr. 52a, 81373 München – C/O Franco Garcia
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”
(4) Verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist, die Förderung des Sports.
(2) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
b) Instandhaltung des Sportplatzes, (des Vereinsheimes), sowie der Turn- und Sportgeräte.
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und dergl.
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
e) Zugehörigkeit zum Bayer. Landessportverband.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl Mitglieder ist unbegrenzt.
(2) Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
b) außerordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig turnerisch oder sportlich betätigen.
Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig turnerisch oder sportlich tätig zu werden.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.
§4 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod
(1) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschluss.
Lehnt der Vereinsausschluss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
(2) Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig ist.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss:
a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist.
b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als drei Monats
Beiträgen in Rückstand ist,
d) bei grobem unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührend Gründen.
Dem Betroffenen ist von dem Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung.
Gegen diesen Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft.
(5) In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständigen Beitrags- oder sonstigen Forderungen.
§5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag
(1) Bei Eintritt in dem Verein hat jedes Mitglied sofort eine Aufnahmegebühr zu entrichten und sodann ab dem Monat des Eintritts einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils im Vorhinein innerhalb der ersten fünf Werktage eines jeden Monats zu entrichten ist.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Für außerordentliche Mitglieder und für Erwerbslose beträgt die Aufnahmegebühr und der monatliche Mitgliedsbeitrag die Hälfte der jeweiligen Beträge.
(4) Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den monatlichen Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu lassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.
(2) bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge
oder den gemeinen wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
- a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
- c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und
- d) den monatlichen Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr rechtzeitig zu entrichten.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand,
- b) der Vereinsausschuss,
- c) die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden.
§9 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
- a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 8)
- b) dem 1. Kassier,
- c) dem 2. Kassier,
- d) dem 1. Schriftführer,
- e) dem 2. Schriftführer,
- f) dem technischen Leiter.
Zum Vereinsausschuss gehört auch der Ehrenvorsitzende, falls ein solcher gewählt worden ist.
§ 10 Vertretung, Geschäftsführung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abs. (1) bleibt unberührt.
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (1) über die Vertretung des Vereins nach außen, ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu jeweils 500,- DM verpflichten, der Vereinsausschuss selbständig berufen, der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als jeweils 1000,- DM verpflichten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragen. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnisse nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
Bei Stimmengleichheit die Stimme des die Satzung leitenden Vorsitzenden.
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der Zweiten Sitzung ist darauf besonderes hinzuweisen.
Der 1. Kassier bzw. der 2. Kassier (als dessen Stellvertreter) verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen, mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses, ggf. der Mitgliederversammlung leisten.
Dem 1. Schriftführer bzw. dem 2. Schriftführer (als dessen Stellvertreter) obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse
sind vom Schriftführer und dem Vereinsausschusssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Dem technischen Leiter obliegt der Spielbetrieb, er ist technischer Hinsicht für sämtliche Abteilungen zuständig.
Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuss gewählt wird.
Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder eines Vereinsausschussmitglieds haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.
Die Vorstandsmitglieder und Vereinsausschussmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit; ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.
§ 11 Revisoren
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer)
zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens ein Mal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.
§ 12 Ausschüsse
Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszweckes Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen, insbesondere:
- a) den Spielausschuss,
- b) den Jugendausschuss,
- c) den Sportplatzausschuss,
- d) den Vernügungsausschuss, e) den Ältesten- oder Ehrenrat.
Die Festsetzung des Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt dem Vereinsausschuss.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im Monat Oktober durch einen Vorstand einzuberufen, und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Der Tag der Versammlung und der Absendung sind nicht mitzurechnen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss der Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter der Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen, durch einen Vorstand einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. (1) entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung ist (soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben) beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.
(4) Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichtes der Revisoren.
Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,
Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,
Aufstellung eines Haushaltsplanes (einschließlich Festsetzung der Aufnahmegebühr und
Mitgliedsbeiträge),
Satzungsänderungen,
Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind beide Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.
(4) Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der gegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.
(5) Bei der Wahl des 2. Vorsitzenden und der übrigen Vereinsausschussmitglieder so wie der beiden Revisoren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten der 1. Wahlganges statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.
(6) Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch weiße Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung.
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden bei deren Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie deren vollgeänderter Wortlaut in der Tagesordnung angegeben sein müssen.
(2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Eine Änderung des § 2 der Satzung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmungen der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich zu erfolgen haben.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 13 Abs. (3) Satz 2 entsprechend.
(2) Der Beschluss, den Verein aufzulösen bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach §§ 47 ff. BGB richten.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BLSV e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat.
(6) Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayer. Landessportverband in Kraft.
München, den 12. Juni 1999